Ob für den Ein- oder Auszug gibt es bestimmte Regelungen auf die Mieter nicht nur achten sollten, sondern sie sollten sich auch an die jeweiligen Vereinbarungen halten. Es gibt nicht nur vertragliche Regelungen, sondern auch gesetzliche Fristen.
Was sind Schönheitsreparaturen oder Renovierungen?
Unter diesen beiden Begriffen versteht man alles, was während der Mietdauer im Laufe der Zeit abgenutzt wurde, hierzu zählt in der Regel alles, was mit Farbe, Gips oder Tapete wieder erneuert werden kann. Hieraus ergibt sich Folgendes, das Tapezieren von den Wänden und Decken, das Kalken oder Anstreichen von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper sowie Heizungsrohre, das Streichen von den Zimmertüren und von der Wohnungstür (Innenseite). Per Gesetz wurden Fristen für die Schönheitsreparaturen sowie Renovierungen festgelegt, hierdurch wird die Renovierung bei Ein- und Auszug geregelt.
Die gesetzlichen Fristen für Schönheitsreparaturen oder Renovierungen
Die gesetzliche Regelung sieht wie folgt aus: Küchen, Bader sowie Duschen sollten alle 3 Jahre renoviert werden, die Wohn-und Schlafräume, Flure und Toiletten alle 5 Jahre und die weiteren Nebenräume sollten alle 7 Jahre renoviert werden. Die Fristen beginnen mit dem Tag des Einzugs oder mit der letzten Mieterrenovierung.
Was gibt es zu beachten?
Eine gesetzliche Regelung für die Renovierung beim Einzug gibt es nicht, nur allein der Auszug ist gesetzlich geregelt. Wenn einem Mieter beim Einzug die Farben der Wände oder die der Tapeten nicht gefallen, so kann er natürlich die Wohnung nach seinem Geschmack renovieren. Wichtig ist beim Unterschreiben des Mietvertrags darauf zu achten, welche Klauseln für die Renovierung bei Ein- und Auszug eingetragen sind.